Eine Erziehungsbeauftragung liegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz vor, wenn eine Person über 18 Jahren (der „Erziehungsbeauftragte“) auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (Eltern oder Vormund) Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Das dazu ausgestellte Schriftstück wird umgangssprachlich auch Muttizettel oder Partyzettel genannt.
Eine Begleitung durch eine personensorgeberechtige oder erziehungsbeauftragte Person bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ist gemäß § 5 Abs. 1 bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren generell und bei Jugendlichen ab 16 Jahren bei einem Aufenthalt nach 24 Uhr notwendig. Beim Aufenthalt in Gaststätten ist eine entsprechende Begleitung bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zwischen 23 Uhr und 5 Uhr immer nötig, tagsüber nur, wenn sie sich dort aufhalten, ohne eine Mahlzeit oder ein Getränk einzunehmen. Bei Jugendlichen über 16 Jahren ist eine entsprechende Begleitung in Gaststätten nur zwischen 24 Uhr und 5 Uhr nötig.